| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Schwarzer Gabelstapler
A - 2525 Günselsdorf
Leobersdorferstr. 18
Tel.: +43 2256 202 48
Fax: +43 2256 202 49
E-Mail: office@gabelstapler.at
Ansprechpartner: Geschäftsführer Jürgen Schwarzer
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote,
Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Fa.Schwarzer erfolgen ausschließlich
aufgrund folgender Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden
AGB genannt).
1.2 Die AGB gelten
durch die Abgabe von Bestellungen von Seiten des Kunden (in welcher Form auch
immer) in allen Hinsichten als ausdrücklich anerkannt. Sie gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen
des Vertragspartners von der Fa.Schwarzer sind selbst dann nicht bindend, wenn
die Fa. Schwarzer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, und zwar
auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als
ausdrückliche Bedingung genannt ist.
1.3 Sollten einzelne
Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die
übrigen Bestimmungen unberührt und sind auch dann so auszulegen, dass
der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst
genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige
Lücken. Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsführung
der Fa.Schwarzer schriftlich bestätigt werden (und auch dann nur für
den betreffenden Geschäftsfall).
1.4 Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Fa. Schwarzer gelten sinngemäß in allen
Staaten der Europäischen Union.
2. Vertragsabschluß
2.1 Angebote und
Verkaufsunterlagen der Fa. Schwarzer sind freibleibend und unverbindlich. Die
Preise verstehen sich bei Abholung. Transport- und Versicherungskosten werden
gewichtsabhängig erst beim Versand ermittelt und in Rechnung gestellt.
Kaufverträge und Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung
des Käufers seitens der Fa. Schwarzer zustande. Ihre Rechtswirksamkeit
erwächst auch mit telefonischer Annahme des Auftrages durch die Fa.Schwarzer.
Sämtliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung
seitens der Fa. Schwarzer. Die allfällige Einrede, auf Schriftform verzichtet
zu haben, ist gegenstandslos.
2.2 Werden nicht
näher bestimmte Eigenschaften festgelegt, so liefert die Fa. Schwarzer
Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maßangaben und technische
Daten stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder
unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten
Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so
ist die Fa. Schwarzer berechtigt, auch in laufenden Lieferverträgen das
geänderte Produkt zu liefern.
3. Lieferung, Gefahrenübergang,
Abnahmeverzug
3.1 Der Fa. Schwarzer
steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen.
Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Sitz der fa. Schwarzer auf Rechnung
und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an den
Frachtführer oder den berechtigten Abholer geht die Gefahr auf den Käufer
über. Für gelieferte Ware wird seitens der Fa.Schwarzer ohne Ausnahme
eine Transportversicherung abgeschlossen, die dafür anfallenden Kosten
trägt der Käufer. Die Transportversicherung oder eine im Einzelfall
vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die Fa. Schwarzer hat keinen
Einfluss auf den Gefahrenübergang. Werden Versand oder Übergabe aus
von der Fa. Schwarzer nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so
geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
3.2 Nicht schriftlich
angekündigte Liefertermine können sowohl unter- als auch überschritten
werden. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Belieferung der Fa. Schwarzer durch Vorlieferanten und Hersteller. Wird ein
vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der
Käufer mittels eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 2 Wochen setzen
und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall
ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden der Fa. Schwarzer
nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an die Fa. Schwarzer
sind ausgeschlossen.
3.3 Vereinbarte
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin
das Lager verlassen hat, dem Frachtführer übergeben wurde oder dem
Käufer die nachweisbare Versandbereitschaft sei es auch telefonisch gemeldet
wurde.
3.4 Der Fa. Schwarzer
steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet,
die Teillieferungen, die auch gesondert verrechnet werden können, anzunehmen.
3.5 Fälle
höherer Gewalt entheben die Fa. Schwarzer von der Lieferpflicht. Das gleiche
gilt für alle unvorhergesehenen, der Fa. Schwarzer unabhängigen störenden
Ereignisse und Erschwerungen der Liefermöglichkeit. Hierzu zählt insbesondere
auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem
Grunde auch immer, seitens einer bestehenden oder der Fa. Schwarzer beabsichtigten
Bezugsquelle. In solchen Fällen ist die Fa. Schwarzer berechtigt, nach
ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Wenn infolge
des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgt, so steht es der Fa. Schwarzer nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder
eine Rückstandsrechnung auszustellen und Erfüllung zu verlangen, ohne
dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf, oder vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. Die Fa. Schwarzer ist
berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder 25 % des vereinbarten Kaufpreises
oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer zu
fordern. Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers ist die Fa.
Schwarzer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise
und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste
berechnet. Die angegebenen Preise verstehen sich netto (ohne Abgaben, Steuern
etc.) und gelten für Lieferung ab dem Lager der Fa. Schwarzer. Verpackungs-,
Transport-, Versicherungs- und Entsorgungskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer
trägt der Käufer.
4.2 Sind in den
Verkaufspreisen öffentliche oder sonstige Abgaben enthalten, die nach Abschluss
des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist
die Fa. Schwarzer berechtigt, diese Veränderung an den Käufer weiterzugeben.
Eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten der
Fa. Schwarzer eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen erlaubt
sich die Fa. Schwarzer eine entsprechende Vertragsanpassung oder vom Vertrag
zurückzutreten.
4.3 Soweit nicht
anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. Schwarzer sofort und ohne jeden
Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige ungerechtfertigte Abzüge werden
rückverrechnet. Wird der in der Rechnung genannte Zahlungszeitraum überschritten,
gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung
oder Benachrichtigung bedarf. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte
und Schadenersatzansprüche ist die Fa.Schwarzer bei Zahlungsverzug des
Kunden berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% per Monat zuzüglich
Umsatzsteuer zu berechnen.
4.4 Für den
Fall des Verzuges trägt der Käufer sämtliche der Fa. Schwarzer
aufgewendete vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare, Mahn- und Inkassospesen.
4.5 Gerät
der Käufer in Verzug oder werden der Fa. Schwarzer Umstände bekannt,
die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, insbesondere
Einstellung seiner Zahlungen, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
über sein Vermögen, so ist die Fa. Schwarzer berechtigt, alle ihre
Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu
stellen, von noch nicht oder teilweise erfüllen Verträgen mit sofortiger
Wirkung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
sowie Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Fa.
Schwarzer ist insbesondere dazu berechtigt, ausstehende oder weitergehende Belieferungen
nur noch gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistungen durchzuführen.
Außerdem ist die Fa. Schwarzer in diesem Fall berechtigt, die Rückgabe
der von ihr gelieferten und nicht gemäß den Geschäftsbedingungen
vollständig bezahlten Waren zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung
steht ihr ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 20% der
ausstehenden Fakturenwerte zu.
4.6 Sämtliche
Zahlungen des Kunden werden stets zur Begleichung seiner ältesten Verbindlichkeiten
verwendet. Eingehende Zahlungen des Kunden werden zuerst auf Spesen und Kosten
jeglicher Art, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Anderslautende Widmungen oder Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.
4.7 Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Konto der Fa. Schwarzer
gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks,
Wechsel oder Bankeinziehungsaufträgen. Schecks werden nur zahlungshalber
gegen Erstattung der Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Zurückhaltungen
oder Verkürzungen von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Mängel
an gelieferten Waren oder Dienstleistungen, aus welchem Titel immer, sind nicht
zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen,
die gegen die Fa. Schwarzer bestehen sollten, mit dem Kaufpreis oder damit in
Zusammenhang stehende Forderungen der Fa. Schwarzer gegen zurechnen, es sei
denn, dass diese Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit
des Käufers stehen, sie gerichtlich festgestellt oder von der Fa. Schwarzer
ausdrücklich anerkannt wurden. Sämtliche Zessionsverbote sowie sinngemäß
gleichlautende Bedingungen des Kunden sind ungültig.
5. Rücktritt
Die Fa. Schwarzer
ist nach ihrer Wahl berechtigt, insbesondere bei Vorliegen der unter Punkt 4
angeführten Gründe, entweder auf der Abnahme der bestellten Waren
zu bestehen und vom Kunden die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, oder
vom Auftrag, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten.
Im Falle des Rücktrittes ist die Fa. Schwarzer berechtigt, als Schadenersatz
eine Stornogebühr in Höhe von 20% (berechnet vom Nettofakturenwert)
zu fordern. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Das selbe Recht steht der Fa. Schwarzer bei ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt
durch den Kunden zu. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen
durch die Fa. Schwarzer wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
und Haftung
6.1 die Fa. Schwarzer
garantiert ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges 6 Monate hindurch dafür,
dass die von ihr gelieferten Waren bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs-
und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest
allgemein handelsüblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die
stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen und
behalten. Sollten erweiterte Gewährleistungen (wie z.B.: Vor Ort Service)
vereinbart sein hat der Käufer die entsprechenden Bedingungen insbesondere
der Rückstellung oder Abholung der Ware zu beachten, und die Fa. Schwarzer
im Nichteinhaltungsfalle allfällige Versandspesen und sonstige Bearbeitungskosten
zu ersetzen.
6.2 Der Käufer
ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen
und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge
ist spätestens 8 Tage nach Übernahme der Ware zu erheben. Ist die
Mängelrüge berechtigt, so steht es der Fa. Schwarzer frei, die Gewährleistungsansprüche
des Käufers durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung,
Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen,
oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis gutzuschreiben. Für
Produkte, die nicht von der Fa. Schwarzer hergestellt worden sind, beschränkt
sich ihre Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche
gegen den jeweiligen Hersteller. Die Fa. Schwarzer haftet nicht für die
Angaben der Hersteller. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind (aus
welchem Rechtsgrund auch immer) ausgeschlossen.
6.3 Mengendifferenzen
und sichtbare Beschädigungen müssen bei Warenübernahme der Fa.
Schwarzer und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme
der Ware gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verpackung.
Verspätete Reklamationen können nicht anerkannt werden.
6.4 Innerhalb der
Gewährleistungsfrist von 6 Monaten übernimmt die Fa. Schwarzer im
Falle der Nachbesserung eines gerügten und von ihr anerkannten Mangels
die Kosten für die hierfür aufgewendete Arbeitszeit sowie die zur
Mängelbehebung erforderlichen Materialkosten. Ersetzte Teile oder Geräte
gehen in das Eigentum der Fa. Schwarzer über. Alle sonstigen, mit Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten, (wie z.B. Transportkosten), trägt
der Käufer, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer
Verhältnis stehen.
6.5 Von der Gewährleistungspflicht
nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten
durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, sowie ungewöhnliche
äußere Einflüsse entstanden sind. Von ihrer Gewährleistung
ist die Fa. Schwarzer weiteres befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren
Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den
Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Gewährleistung entfällt
ferner, wenn Originalzeichen an den Produkten geändert oder beseitigt werden.
Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer
die Ware an die Fa. Schwarzer zurückzustellen. Die Produkte müssen
bei der Fa. Schwarzer frei eintreffen und werden von der Fa. Schwarzer unfrei
ausgeliefert. Durch Reparatur oder Garantieaustausch tritt keine Verlängerung
der Gewährleistungsfrist in Kraft. Ergibt die Überprüfung einer
Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, die Ware
nicht von der Fa. Schwarzer geliefert wurde oder die Rücksendung nicht
den gemachten Angaben entspricht, werden die Kosten der Überprüfung
und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der Fa. Schwarzer
sowie die Rücktransportkosten und allfällige Versandspesen berechnet.
6.6 Insoweit für
die Fa. Schwarzer eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt
in Frage kommt, haftet die Fa. Schwarzer auf Grund des Produkthaftungsgesetzes
für sämtliche Personen- oder Sachschäden, die der Verbraucher
erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden,
die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Insbesondere
übernimmt die Fa. Schwarzer keinerlei Haftung für Schadenersatzansprüche
Dritter, Datenverlust, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Käufers.
6.7 Eine Ersatzpflicht
nach dem Produkthaftungsgesetz (in der jeweils gültigen Landesfassung)
oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für
Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen
ist ausgeschlossen, Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung
für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz
bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen
zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben
sollte, verpflichtet sich der Käufer, der Fa. Schwarzer schad- und klaglos
zu halten. Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes
zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er die Fa. Schwarzer gegenüber
ausdrücklich auf jeglichen Regress. Für Mängelfolgeschäden,
für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die
Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet die Fa. Schwarzer
bloß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.8 Für Angaben
der den gelieferten Produkten beigefügten Betriebsanleitungen oder Produktbeschreibungen
der Herstellerfirmen übernimmt die Fa. Schwarzer keine Haftung. Die Fa.
Schwarzer leistet ferner keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten
Waren zu einem bestimmten Zweck des Käufers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Fa. Schwarzer
behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden, der mit ihnen zusammenhängenden
Zinsen und mit ihrer Durchsetzung verbundenen Kosten vor. Des weiteren gelten
der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Das Eigentum
an allen durch die fa. Schwarzer gelieferten Waren geht erst mit dem Erlöschen
aller bei der Fa. Schwarzer bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf
diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte
von ihm bezeichneten Waren Zahlung leistet. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderungen der Fa. Schwarzer. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die Fa. Schwarzer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne besondere Ankündigung
zurückzunehmen oder zu pfänden. Durch die Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Schwarzer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird durch die Fa. Schwarzer ausdrücklich
erklärt. Die Fa. Schwarzer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu
deren Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Der Käufer
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen,
er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen an die Fa. Schwarzer
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Be- und Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer verpflichtet
sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich
an die Fa. Schwarzer abzufahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder
sonstigen Eingriffen von Dritten auf Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich
der Fa. Schwarzer schriftlich zu benachrichtigen und ihr sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Schwarzer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer
für den der Fa. Schwarzer entstandenen Ausfall. Die Kosten einer etwaigen
Intervention trägt der Käufer.
7.3 Bei Zahlungsverzug
oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist
die Fa. Schwarzer zwingend dazu berechtigt, ohne das Vorliegen entsprechender
gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes,
die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Käufers
durch Beauftragte an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt
der Käufer in voller Höhe.
8. Schutz- oder
Urheberrechte
8.1 Die Fa. Schwarzer
übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren
keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Eine behauptete Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist der Fa. Schwarzer unverzüglich
und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Bei für der Fa. Schwarzer entstehenden
Schäden durch die verletzte Informationspflicht, hält der Käufer
die Fa. Schwarzer schad- und klaglos.
8.2 Software ist
urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang gehört,
darf der Kunde diese weder kopieren noch Dritten zur Nutzung überlassen.
Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller
Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Es gelten die Lizenzbestimmungen
der Hersteller. Durch öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Software-Lizenzbestimmungen
des Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch
ist nicht möglich.
8.3 Bei den zu
dem Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten der
Fa. Schwarzer ungeprüfte Standard-Software. Für deren Funktion, Mängelfreiheit
und evtl. Fehlerhaftigkeit übernimmt die Fa. Schwarzer keinerlei Haftung
oder Gewährleistung.
9. Export bzw.
Wiederausfuhr von Produkten
9.1 Bei Export
der Ware ist der Käufer alleine verpflichtet, für die notwendigen
Export- und Zollbewilligungen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Die Fa. Schwarzer
erteilt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der
Ausfuhr der gekauften Ware.
9.2 Handelt es
sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische
Technologiewaren unterliegen (in der jeweils geltenden Fassung), erfolgt der
Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen
Überbindung der geltenden gesetzlichen Verpflichtungen in der jeweiligen
Landesfassung des Käufers. Diese Verpflichtung ist jedem weiteren Inlandsabnehmer
des Käufers zu überbinden.
10. Datenschutz
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten erfasst und verarbeitet
werden. 11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort
des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der Fa. Schwarzer. Für alle
Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird ausschließlich
das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Fa. Schwarzer vereinbart. Es
gilt EU-Recht. Die Feststellung der Zuständigkeit erfolgt nach Absenderadresse
der Lieferpapiere und Fakturen der Fa. Schwarzer.
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